Stiftungszweck

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Die ZF Kunststiftung wurde 1990 zum 75-jährigen Bestehens der ZF Friedrichshafen AG gegründet. Das Jubiläum war ein willkommener Anlass, um das gesellschaftliche Engagement für Kunst und Kultur, das fester Bestandteil der Corporate Identity ist, in neue Bahnen zu lenken.

ZF wollte ein Zeichen setzen und eine Institution ins Leben rufen, die Bestand hat und den Menschen in der Bodenseeregion, zu denen viele ZF-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören, langfristig zugutekommt. Um eine nachhaltige und kontinuierliche Kulturförderung in der Bodenseeregion zu ermöglichen, wurde die ZF Kunststiftung gegründet.

Stiftungszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere von zeitgenössischer Kunst, damit leistet die ZF Kunststiftung einen Beitrag zu einem lebendigen kulturellen Leben in der Region.

Das aktuelle Förderkonzept umfasst das ZF-Stipendium für Bildende Künstlerinnen und Künstler den ZF-Musikpreis (in Verbindung mit dem Klavierfestival Junger Meister) und den ZF-Kurzfilmpreis (in Verbindung mit den Filmtagen Friedrichshafen). Neben der Kunstförderung steht dabei die Kunstvermittlung, die Begegnung und der Austausch mit Künstlerinnen und Künstlern im Vordergrund.


Daten und Fakten
Gründungsjahr
1990
Rechtsform
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Organe
Stiftungsrat und Vorstand
Sitz der Stiftung
Friedrichshafen
Stiftungsbehörde
Regierungspräsidium Tübingen
Stiftungsrat und Vorstand
Vorsitzender
Andreas Brand, Oberbürgermeister der Stadt Friedrichshafen
Stellv. Vorsitzender
Dr. Holger Klein, Vorstandsvorsitzender der ZF Friedrichshafen AG
Stiftungsräte
Prof. Dr. Götz Adriani, ehemals Vorsitzender des Vorstands der Stiftung Kunsthalle Tübingen
Dr. Claudia Emmert, Direktorin Zeppelin Museum Friedrichshafen
PD Dr. Wolfgang Meighörner, ehemals Direktor der Tiroler Landesmuseen
Dr. Ursula Zeller, ehemals Direktorin Alimentarium - Museum der Ernährung, Vevey
Vorstand
Matthias Lenz
Geschäftsführung
Regina Michel
Förderkonzept

Seit 1990 hat sich die ZF Kunststiftung der Förderung von Kunst und Kultur verschrieben. In den vergangenen 30 Jahren hat die ZF Kunststiftung sich von einer fördernden Stiftung zu einer operativ tätigen Stiftung entwickelt.

Die Begegnung mit Kunst und Kultur spielt eine zentrale Rolle. Das unmittelbare Erleben, der persönliche Kontakt werden großgeschrieben. Atelierbesuche oder Künstlergespräche fördern die direkte Auseinandersetzung mit zeitgenössischen künstlerischen Positionen. Öffentliche Wettbewerbskonzerte und Meisterkurse ermöglichen dem Publikum ganz neue Einblicke in die Welt der Musik.

Satzung
1. Name, Sitz, Rechtsform, Zweck und Vermögen der Stiftung
1.1 Name, Sitz und Rechtsform
1.1.1 Die Stiftung führt den Namen Kunststiftung der ZF Friedrichshafen AG.
1.1.2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Friedrichshafen.
1.1.3 Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB.
1.2 Stiftungszweck
1.2.1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.2.2 Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Er wird insbesondere erfüllt durch den Erwerb von Kunstwerken, die Initiierung und Veranstaltung von Ausstellungen, Lesungen und Aufführungen, die Edition von Druckerzeugnissen sowie die Vergabe von Zuschüssen, Preisen und Stipendien. Die Zuwendung von Mitteln an eine andere gemeinnützige Körperschaft und/oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für den in Satz 1 genannten Stiftungszweck ist zulässig. Die Erfüllung des Stiftungszwecks durch Mittelzuwendung darf jedoch nicht überwiegen.
1.2.3. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.
1.3 Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen beträgt 4.067.751,29 Euro.
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2. Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
2.1 Stiftungsvorstand, Zusammensetzung und Amtsdauer
2.1.1 Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.
2.1.2 Die Mitglieder des Vorstands werden durch den Stiftungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern soll vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Vorstandsmitglieder erfolgen. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch

  1. Abberufung durch den Stiftungsrat; vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Mitglieder des Vorstands vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund abberufen werden;
  2. Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde;
  3. Tod des Mitglieds;
  4. Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.
2.1.3 Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, haben sie ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands zu wählen.
2.1.4 Die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrats zu Vorstandsmitgliedern ist nicht zulässig.
2.1.5 Die ersten Mitglieder des Vorstands sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsaufsichtsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.
2.2 Aufgaben des Vorstands, Entscheidungen und Sitzungen, Vertretung nach außen, Vergütung
2.2.1 Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen, der Satzung und den Beschlüssen des Stiftungsrats. Er ist dem Stiftungsrat verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
2.2.2 Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
2.2.3 Der Vorstand hat dem Stiftungsrat mindestens halbjährlich über die Tätigkeit der Stiftung und bei wichtigem Anlass dem Vorsitzenden des Stiftungsrats zu berichten. Der Vorstand ist verpflichtet, jedem Mitglied des Stiftungsrats innerhalb und außerhalb von Sitzungen Auskunft über die Belange der Stiftung zu gewähren. Der Vorstand hat jedem Mitglied des Stiftungsrats auf Verlangen jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen der Stiftung zu gewähren.
2.2.4 Der Vorstand ist berechtigt, mit vorheriger Zustimmung des Stiftungsrats eine dem Umfang des Tagesgeschäfts entsprechende hauptamtliche Geschäftsführung (ohne Organstellung) und gegebenenfalls Hilfskräfte zu bestellen bzw. anzustellen. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied eines der beiden Stiftungsorgane sein.
2.2.5 Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so entscheiden sie durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Die Einberufung kann formlos und ohne Einhaltung einer besonderen Einladungsfrist durch den Vorsitzenden des Vorstands erfolgen.
2.2.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
2.2.7 Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ist ein Vorsitzender des Vorstands bestellt, so entscheidet seine Stimme bei Stimmengleichheit. Kommt ein Beschluss nicht zustande, so entscheidet der Stiftungsrat auf Antrag eines Vorstandsmitglieds.
2.2.8 Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen.
2.2.9 Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege der schriftlichen, telegrafischen oder telefonischen Umfrage gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
2.2.10 Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt es die Stiftung allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
2.2.11 Der Stiftungsrat kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Alleinvertretungsbefugnis erteilen.
2.2.12 Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Der Stiftungsrat kann jedoch für den Zeitaufwand der Vorstandsmitglieder bei der Verfolgung des Stiftungszwecks eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. Eine etwaige Umsatzsteuer wird zusätzlich bezahlt.
2.3 Stiftungsrat, Zusammensetzung und Amtsdauer
2.3.1 Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sechs Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsrats sollen Persönlichkeiten sein, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Stiftungsrat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dem Stiftungsrat gehören als Mitglieder an:

  1. der/die jeweilige Oberbürgermeister/in der Stadt Friedrichshafen;
  2. ein Mitglied des Vorstands der ZF Friedrichshafen AG, das durch Beschluss des Vorstandes der ZF Friedrichshafen AG bestellt und abberufen wird. Die Abberufung ist nur aus sachlich gerechtfertigtem Grund zulässig;
  3. der/die jeweilige Direktor/in des Zeppelin Museums Friedrichshafen;
  4. zwei bis drei weitere Mitglieder.
2.3.2 Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates nach Absatz 2.3.1 d) durch Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird sein Nachfolger durch Mehrheitsbeschluss der verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrates auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Endet das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrates nach Absatz 2.3.1 d) vor Ablauf einer Amtsdauer, so erfolgt die Bestellung für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
2.3.3 Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrats endet insbesondere

  1. bei Mitgliedern nach Absatz 2.3.1 a) durch Ablauf der Amtsdauer;
  2. bei Mitgliedern nach Absatz 2.3.1 b) bei einem Ausscheiden aus dem Vorstand der ZF Friedrichshafen AG sowie durch Abberufung durch den Vorstand der ZF Friedrichshafen AG;
  3. bei Mitgliedern nach Absatz 2.3.1 c) bei einem Ausscheiden als Direktor/in des Zeppelin Museums Friedrichshafen;
  4. durch Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde;
  5. Tod des Mitglieds;
  6. Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären. Ein Mitglied nach Absatz 2.3.1 d) ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist.
2.4 Stiftungsrat, Aufgaben und Organisation
2.4.1 Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Erträge hieraus entsprechend dem Stiftungszweck. Er entscheidet über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und nimmt alle ihm sonst in dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Außerdem berät er den Vorstand in allen Angelegenheiten der Stiftung.
2.4.2 Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
2.4.3 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für eine von ihm bei der Wahl festzulegende Amtszeit.
2.4.4 Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
2.4.5 Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.
2.4.6 Der Stellvertreter hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung ermächtigt.
2.5 Stiftungsrat, Entscheidungen, Sitzungen, Auslagenersatz, Vergütung
2.5.1 Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
2.5.2 Sitzungen des Stiftungsrats sind abzuhalten, sooft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrats oder des Vorstands die Einberufung unter Angabe einer schriftlichen Begründung verlangt. Auf Anordnung des Stiftungsrats sind die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an der Sitzung des Stiftungsrats verpflichtet.
2.5.3 Die Einberufung des Stiftungsrats erfolgt durch schriftliche Einladung seiner Mitglieder durch den Vorsitzenden des Stiftungsrats, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Stiftungsrats unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Aufgabe des Briefes zur Post und dem Sitzungstag muss eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. In jedem Geschäftsjahr muss der Stiftungsrat mindestens einmal einberufen werden.
2.5.4 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2.5.5 Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Sitzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Mitglied des Stiftungsrats hat eine Stimme. Die Stimmabgabe durch Stimmboten ist entsprechend §§ 108 Absatz 3, 109 Absatz 3 AktG zulässig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2.5.6 Für folgende Maßnahmen ist ein einstimmiger Beschluss des Stiftungsrats erforderlich:

  1. Entnahme aus dem Stiftungsvermögen (§ 15 Absatz 1),
  2. Satzungsänderungen (§ 17),
  3. Auflösung der Stiftung (§ 17),
  4. Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
2.5.7 Die Beschlüsse des Stiftungsrats sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
2.5.8 Auf Anordnung des Vorsitzenden des Stiftungsrats können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen, telegrafischen oder telefonischen Umfrage gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
2.5.9 Jedem Mitglied des Stiftungsrats werden seine Auslagen ersetzt.
2.5.10 Mit Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde kann für die Mitglieder des Stiftungsrats auch eine angemessene Vergütung festgelegt werden.
2.5.11 Eine etwaige Umsatzsteuer wird zusätzlich bezahlt.
3. Verwaltung des Stiftungsvermögens, Geschäftsjahr und Rechnungslegung
3.1 Verwaltung des Stiftungsvermögens
3.1.1 Das Stiftungsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe dieser Satzung sowie den Weisungen des Stiftungsrates getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Es ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist. Beschlüsse über Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen werden mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde rechtswirksam.
3.1.2 Die Mittel der Stiftung (Erträgnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen) dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Spenden und sonstige Zuwendungen (z. B. Vermächtnisse) sind ebenfalls nach Satz 2 zu verwenden; dies gilt jedoch nicht, wenn der Zuwendende ausdrücklich eine Zuführung zum Stiftungsvermögen bestimmt hat (sogenannte „Zustiftungen“). Zuwendungen an die Stiftung können mit Auflagen verbunden werden, die jedoch den gemeinnützigen Zweck der Stiftung nicht beeinträchtigen dürfen.
3.1.3 Die Stiftung ist berechtigt, in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang

  1. den Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuzuführen;
  2. ihre Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit die Stiftung ihre Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder -zuführung vom Stiftungsrat zu bestimmen.
3.1.4 Eine Verpflichtung, das Stiftungsvermögen in mündelsicheren Werten anzulegen, besteht
nicht.
3.1.5 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.2 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
3.2.1 Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
3.2.2 Der Stiftungsvorstand hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen.
3.2.3 Auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Stiftungsvorstand eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Geschäftsbericht zu erstellen. Die Jahresrechnung ist durch einen vom Stiftungsrat bestimmten Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
3.2.4 Die Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht und Geschäftsbericht ist mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Stiftungsrat und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
3.2.5 Der Stiftungsvorstand hat die Empfänger von Zuwendungen, soweit zumutbar, bei der Hergabe der Zuwendungen zu verpflichten, der Stiftung die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Bei laufenden Zuwendungen ist der Nachweis mindestens einmal im Jahr zu führen.
4. Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung und Vermögensanfall
4.1 Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung
4.1.1. Der Stiftungsrat ist berechtigt, durch Beschluss die Stiftungssatzung zu ändern, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Er ist verpflichtet, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind oder die von der Stiftungsaufsichtsbehörde angeordnet werden.
4.1.2 Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung werden mit der Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde rechtswirksam. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, dass durch die Satzungsänderung die Steuerfreiheit der Stiftung nicht berührt wird.
4.2 Vermögensanfall
4.2.1 Im Falle der Auflösung der Stiftung und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf deren Vermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne §§ 51 ff. der Abgabeverordnung verwendet werden.
4.2.2 Das Stiftungsrat kann im Falle einer Beschlussfassung über die Auflösung und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestimmen, dass das Vermögen an eine von ihm zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft oder Stiftung fällt, mit der Maßgabe, dass das Stiftungsvermögen ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden ist. Der Beschluss darf erst ausgeführt werden, wenn die Finanzverwaltung die steuerliche Unschädlichkeit bestätigt hat.
4.2.3 Sollte der Stiftungsrat keinen Beschluss nach Absatz 2 fassen, so fällt das Stiftungsvermögen im Falle einer Auflösung und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die 1992 gegründete Zeppelin Museum Friedrichshafen GmbH mit dem Sitz in Friedrichshafen, die das Vermögen ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte diese bei Auflösung der Stiftung und/oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht oder nicht mehr bestehen oder nicht als gemeinnützig anerkannt sein, so wird der Anfallberechtigte, der eine steuerbegünstigte Körperschaft sein muss und das Vermögen ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat, durch Vorstandsbeschluss bestimmt.
5. Schlussbestimmungen
5.1 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde der Stiftung ist das Regierungspräsidium Tübingen.
5.2 Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in ihrer jeweiligen Fassung.